Haftung
- Der Sachverständige (ÖbvS) haftet grundsätzlich nicht nur gegenüber seinem Auftraggeber, sondern auch gegenüber Dritten. Das beauftragte Gutachten ist jedoch nur für den Auftraggeber und für den angegebenen Zweck bestimmt. Eine darüber hinausgehende Verwendung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Sachverständigen.
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt, sofern der Auftraggeber oder (im Falle einer vereinbarten Drittverwendung) ein Dritter Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfül-lungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen, in Fällen der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, sowie in Fällen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
In sonstigen Fällen der leichten Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). In einem solchen Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung des Erfüllungsgehilfen, gesetzlichen Vertreters und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Die Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität von Informationen und Daten, die von Dritten im Rahmen der Gutachtenbearbeitung bezogen oder übermittelt werden, ist auf die Höhe des für den Auftragnehmer möglichen Rückgriffs gegen den jeweiligen Dritten beschränkt. Eine über das Vorstehende hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.
Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Das gilt auch für Schäden, die bei einer Nachbesserung entstehen.
- Der Auftragnehmer versichert, dass er bei schuldhaften Pflichtverletzungen gegen eine etwaige Haftpflicht (Vermögensschäden) mit einer Deckungssumme bis zu 1.500.000,00 € versichert ist.
Für den Fall der Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit wird die Haftung der Höhe nach höchstens jedoch 10 % des ermittelten Wertes begrenzt.
- Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nachbesserung (Nacherfüllung gem. § 635 BGB) des mangelhaften Gutachtens verlangen. Wird nicht innerhalb einer ange-messenen Zeit oder einer angemessen gesetzten Frist nachgebessert oder schlägt die Nachbes-serung fehl, so kann der Auftraggeber Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Her-absetzung des Honorars (Minderung) verlangen.
- Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem Sachverständigen schriftlich angezeigt werden; anderenfalls erlischt ein Gewährleistungsanspruch.
- Schadensersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren (regelmäßige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit der Übergabe des Gutachtens an den Auftraggeber.